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Mehrwertsteuerfreie Bestellung von PV Anlagen und Zubehör in Deutschland gem. §12 Abs. 3 Nr. 1 UStG*

Sie können möglicherweise von der mehrwertsteuerfreien Bestellung in unserem Onlineshop profitieren. Dafür müssen Sie uns beim Kauf bzw. nach dem Kauf bestätigen, dass Sie zum berechtigten Personenkreis gehören. Hierzu erhalten Sie nach Ihrem Kauf eine pdf Datei per Mail, welche Sie uns ausgefüllt zurück senden müssen.
Vor Eingang der Bestätigung kann keine Lieferung erfolgen.


Folgende Voraussetzungen gelten gesetzlich für die Gewährung des 0% Mehrwertsteuer Satzes:  

  • Bestellung erfolgt als Privatperson
  • Die Lieferung erfolgt und Montage wird ausschließlich in Deutschland ausgeführt
  • Ihre Anlage / die Zubehörteile / die Akkus werden auf oder in der Nähe von privaten Wohngebäuden montiert.
  • Die erzeugte Energie der Anlage wird ausschließlich zur eigenen, privaten Nutzung verwendet

Sollte sich herausstellen, dass die Berechtigung für den Nullsteuersatz nicht besteht oder bestand, wird der tatsächliche Steuersatz von 19% angesetzt und der daraus resultierende Differenzbetrag an den Auftraggeber weiterbelastet. Der fehlende Mehrwertsteuerbetrag ist sofort fällig. 

Selbstverständlich können Sie innerhalb der gesetzlichen Fristen von Ihrem Aufrtag zurücktreten.
In diesem Falle wird Ihr Auftrag rückabgewickelt und Ihre evtl. Vorauszahlung erstattet.

Wir müssen darauf hinweisen, dass eine umsatzsteuerfreie Lieferung der Bestellung nur erfolgt, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen es zulassen. Sollten wir nach Bestellabschluss und Bezahlung weitere Informationen oder Belege, zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, benötigen, werden wir dich darüber informieren.  

*(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:  

  1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird
  2. Den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;  
  3. Die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;  
  4. Die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.  Eine Photovoltaikanlage gilt nur dann als in der Nähe eines Gebäudes im Sinne des dritten Satzes betrieben, wenn sie sich auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstückes befindet. Weiters darf für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021, eingebracht worden sein.